Gesetze / Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
13. BImSchV§ 31 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen, ausgenommen gasförmige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie
Stand: 15.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202021/31#abs-1 (1) Großfeuerungsanlagen, die gasförmige Brennstoffe, ausgenommen gasförmige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie, einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und des Absatzes 2 eingehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass
| Gesamtstaub bei Einsatz von Hochofengas oder Koksofengas: | 7 mg/m³, |
| Stickstoffmonoxid und Stickstoff- dioxid, angegeben als Stickstoffdioxid: | 60 mg/m³, |
| Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei Einsatz von Hochofengas oder Koksofengas: | 150 mg/m³, |
| Hochofengas oder Koksofengas: | 10 mg/m³, |
| sonstigen gasförmigen Brennstoffen, ausgenommen Erdgas, Flüssiggas und Wasserstoff: | 5 mg/m³, |
| Erdgas: | 50 mg/m³, |
| Hochofengas oder Koksofengas: | 100 mg/m³, |
| sonstigen gasförmigen Brennstoffen: | 80 mg/m³, |
| Stickstoffmonoxid und Stickstoff- dioxid, angegeben als Stickstoffdioxid: | 85 mg/m³, |
| Flüssiggas: | 5 mg/m³, |
| Erdgas: | 35 mg/m³, |
| Hochofengas und Koksofengas mit einem Koksofengasanteil von bis zu 50 Prozent: | 200 mg/m³, |
| Hochofengas und Koksofengas mit einem Koksofengasanteil von mehr als 50 Prozent: | 300 mg/m³, |
| sonstigen gasförmigen Brennstoffen: | 35 mg/m³, |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202021/31#abs-2 (2) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten darf für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei bestehenden Anlagen ein Emissionsgrenzwert von 100 mg/m³ für den Jahres- und den Tagesmittelwert und 200 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden. Abweichend von Satz 1 darf bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 300 MW
Abweichend von Satz 1 darf bei 2003-Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr bei Einsatz von Hochofengas oder Koksofengas ein Emissionsgrenzwert von 100 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 135 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 270 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden. Abweichend von Satz 1 darf bei bestehenden Anlagen, die andere gasförmige Brennstoffe als Erdgas, Hochofengas oder Koksofengas einsetzen, bei einer Feuerungswärmeleistung
wobei der Emissionsgrenzwert für den Jahresmittelwert keine Anwendung findet.